BFH - Beschluss vom 04.03.2005
VI S 14/03 (PKH)
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 5 § 33 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1067

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an Geschwister

BFH, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen VI S 14/03 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5970

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an Geschwister

1. Nach deutschem Recht sind nur Ehegatten und Verwandte in gerader Linie gesetzlich unterhaltsverpflichtet.2. Unterhaltsleistungen an nach Vorschriften des BGB nicht unterhaltsberechtigte Angehörige in der Seitenlinie sind auch dann nicht abziehbar, wenn der Stpfl. nach ausländischem Recht zu deren Unterhalt verpflichtet ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist.3. Die Beschränkung des Abzugs auf Unterhaltsleistungen an nach inländischem Recht unterhaltsberechtigte Personen verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Europarecht.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1, 5 § 33 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.