BFH - Urteil vom 22.09.2004
III R 25/03
Normen:
EStG (1998) § 33a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 524
Steuertelex 2005, 260
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7123/99

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an Sohn und Schwiegertochter

BFH, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen III R 25/03

DRsp Nr. 2005/1899

Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen an Sohn und Schwiegertochter

1. Unterstützen Eltern sowohl ihren Sohn als auch ihre Schwiegertochter, so sind zur Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen die Unterhaltszahlungen auf beide Empfänger jeweils hälftig aufzuteilen.2. Als außergewöhnliche Belastungen kommen allenfalls die auf den eigenen Sohn entfallenden Unterhaltsleistungen in Betracht, da hinsichtlich der Schwiegertochter keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht.

Normenkette:

EStG (1998) § 33a ;

Gründe:

I. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Unterhaltsleistungen an seinen Sohn und seine Schwiegertochter in Höhe von insgesamt 12 600 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Sohn war im Streitjahr als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte Einkünfte in Höhe von 18 832 DM. Die Schwiegertochter hatte keine Einkünfte. Sohn und Schwiegertochter verfügten über kein Vermögen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anerkennung der Unterhaltszahlungen ab, weil der Sohn mit seinen Einkünften aus seiner Tätigkeit über dem Grenzbetrag des § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelegen habe.