OLG München - Beschluß vom 04.10.1993
2 WF 894/93
Normen:
ZPO § 620f Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 118
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen F 399/93

Außerkrafttreten einer im Verfahren auf Erlaß eines einstweiligen Verfügung geschlossene Unterhaltsvereinbarung

OLG München, Beschluß vom 04.10.1993 - Aktenzeichen 2 WF 894/93

DRsp Nr. 1998/15014

Außerkrafttreten einer im Verfahren auf Erlaß eines einstweiligen Verfügung geschlossene Unterhaltsvereinbarung

Eine im Verfahren auf Erlaß eines einstweiligen Verfügung geschlossene Unterhaltsvereinbarung tritt in analoger Anwendung des § 620f ZPO wie eine einstweilige Anordnung außer Kraft, wenn das Ehescheidungsverfahren endet, ohne daß es zur Auflösung der Ehe kommt.

Normenkette:

ZPO § 620f Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsrechtsstreit auf Betreiben der Beklagten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - .... rechtshängig (Az.: F 722/92).

Mit Schriftsatz vom 24.11.1992 hatte die damalige Antragstellerin beantragt, den damaligen Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, Unterhalt für das gemeinsame eheliche Kind ..... in Höhe von monatlich 437,50 DM und an die damalige Antragstellerin "Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens" in Höhe von monatlich 774,64 DM zu bezahlen.