Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsrechtsstreit auf Betreiben der Beklagten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - .... rechtshängig (Az.: F 722/92).
Mit Schriftsatz vom 24.11.1992 hatte die damalige Antragstellerin beantragt, den damaligen Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, Unterhalt für das gemeinsame eheliche Kind ..... in Höhe von monatlich 437,50 DM und an die damalige Antragstellerin "Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens" in Höhe von monatlich 774,64 DM zu bezahlen.
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