LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.01.2009
5 Sa 313/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2009, 967
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 740/08

Außerordentliche Kündigung bei außerdienstlicher Körperverletzung zum Nachteil der im gleichen Betrieb beschäftigten getrennt lebenden Ehefrau

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 313/08

DRsp Nr. 2009/7977

Außerordentliche Kündigung bei außerdienstlicher Körperverletzung zum Nachteil der im gleichen Betrieb beschäftigten getrennt lebenden Ehefrau

1. Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen außerhalb der Dienstzeit und außerhalb des Betriebes, die noch dazu zur Arbeitsunfähigkeit des Opfers führt, hat immer auch innerbetriebliche Auswirkungen. 2. Auch wenn die Körperverletzung mit einem Messer ihre Ursache im familiären Bereich und nicht in den beruflichen Anknüpfungspunkten im Betrieb der Arbeitgeberin hat, ist der betriebliche Bezug gleichwohl allein durch die Tatsache hergestellt, dass die (damalige) Ehefrau des Arbeitnehmers ebenfalls im Betrieb der Arbeitgeberin arbeitet. 3. Letztlich ist es eine Frage des ultima-ratio-Prinzips, ob die Kündigung aufgrund einer Tätlichkeit unter Arbeitskollegen (ob im oder außerhalb des Betriebs) die einzig angemessene Reaktion auf die durch die Tätlichkeit ausgelöste Betriebsstörung ist und ob der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gleichwohl die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar ist.