BAG - Urteil vom 24.04.1997
2 AZR 268/96
Normen:
BGB § 626 ; GG Art. 140, 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 611 BGB Kirchendienst
BB 1997, 1748
NZA 1998, 145
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 402/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 05. März 1996 - 7 Sa 719/95 ,

Außerordentliche Kündigung eines Kirchenbediensteten

BAG, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 268/96

DRsp Nr. 1997/6366

Außerordentliche Kündigung eines Kirchenbediensteten

»Ehebruch als außerordentlicher Kündigungsgrund nach kirchlichem Selbstverständnis (Art. 140 GG, 137 Abs. 5 WRV)«

Normenkette:

BGB § 626 ; GG Art. 140, 1, 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine in Deutschland anerkannte Kirche mit der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie stellt an die Lebensführung ihrer Mitglieder hohe ethische Ansprüche. Hierzu gehört insbesondere absolute Treue zu Ehepartner und Familie. Ehebruch ist - nach Mord - das schwerste Vergehen und führt nach den Grundsätzen der Beklagten, wenn keine Umkehr geübt wird, zum Ausschluß aus der Kirche.

In dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus der Offenbarung des Mormonenpropheten Joseph Smith, der nach der vom Kläger unwidersprochenen Darstellung der Beklagten die Qualität einer "Heiligen Schrift" zukommt, heißt es in Abschn. 42 wie folgt:

Vers 22

Du sollst Deine Frau von ganzem Herzen lieben und sollst an ihr festhalten und an keiner anderen.

Vers 23

Und wer eine Frau ansieht, daß es ihn nach ihr gelüstet, der wird den Glauben verleugnen und den Geist nicht haben; und wenn er nicht umkehrt, soll er ausgestoßen werden.

Vers 24

Du sollst nicht Ehebruch begehen; und wer Ehebruch begeht und nicht umkehrt, soll ausgestoßen werden.

Vers 25