OLG Dresden - Beschluss vom 22.04.2003
10 UF 660/01
Normen:
BGB § 1587g ; BGB § 1587l ; VAÜG § 1 ; VAÜG § 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ZPO § 252 ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 33
OLGReport-Dresden 2004, 30
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 306 F 0062/96

Aussetzung der Durchführung eines Versorgungsausgleichs, weil die Bewertung der Anwartschaften bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft derzeit nicht erforderlich ist.

OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 660/01

DRsp Nr. 2003/9210

Aussetzung der Durchführung eines Versorgungsausgleichs, weil die Bewertung der Anwartschaften bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft derzeit nicht erforderlich ist.

»1. Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach § 621e ZPO oder § 19 FGG. 2. Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art. sind keine angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG. Sind sie auf selten des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorhanden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. 3. Der Versorgungsausgleich ist jedoch nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, wenn allein der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ausländische Anrechte verfügt und daneben auf beiden Seiten nur angleichungsdynamische Anrechte bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte eine Ausgleichszahlung nach § 1587l BGB geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 1587g ; BGB § 1587l ; VAÜG § 1 ; VAÜG § 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ZPO § 252 ; ZPO § 621e ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs.