OLG Naumburg - Beschluss vom 12.10.2005
8 UF 184/05
Normen:
VAÜG; SGB VI § 101 ; SGB X § 24, X § 48 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 536
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 337/03

Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 8 UF 184/05

DRsp Nr. 2006/7270

Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

»1. Die Tatsache, dass eine Partei schon eine Rente bezieht, ist keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. 2. Das sogenannte Renterprivileg steht einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Eine Aussetzung kann nur auf der Grundlage des VAÜG erfolgen.«

Normenkette:

VAÜG; SGB VI § 101 ; SGB X § 24, X § 48 ;

Entscheidungsgründe:

Durch Verbundurteil wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich ausgesetzt. Dies mit der Begründung, dass der ausgleichspflichtige Ehemann schon eine EU-Rente bezieht und aufgrund des sogen. Rentnerprivilegs sei deshalb die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auszusetzen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der LVA Sachsen-Anhalt.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein Fall der Aussetzung nach dem VAÜG liegt erkennbar nicht vor. Auf diese Vorschriften stützt sich die Entscheidung auch nicht. Die Rechtsauffassung des Familiengerichts geht davon aus, dass dann, wenn das Rentnerprivileg des § 101 SGB VI eingreift, der Versorgungsausgleich auszusetzen sei. Diese Rechtsansicht ist, wie die LVA zutreffend ausführt, nicht mit dem Gesetz vereinbar. Die Vorschrift lautet (Auszug):

" SGB VI § 101

Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten .........