Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandgerichts Dresden vom 30. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert: bis 19.000 €
I.
Auf den am 20. Juli 2010 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 13. April 1995 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Im Zeitpunkt der Eheschließung waren die Ehefrau 29 Jahre und der Ehemann 48 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, von denen eine beim Ehemann und eine bei der Ehefrau lebt. Der Ehemann hat seit dem 1. Juli 2009 Vorruhestandsbezüge erhalten und befindet sich seit dem 1. März 2013 im Altersruhestand. Für die bei der Ehefrau lebende Tochter zahlt er Barunterhalt. Die Ehefrau lebt ohne eigenes Einkommen in einer neuen Lebensgemeinschaft.
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