BGH - Beschluss vom 11.12.2013
XII ZB 253/13
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2014, 127
FamRZ 2014, 461
NJW-RR 2014, 321
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 337 F 1906/10
OLG Dresden, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 1229/11

Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung bei Unterhaltsansprüchen einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person

BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 253/13

DRsp Nr. 2014/1708

Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung bei Unterhaltsansprüchen einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person

Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandgerichts Dresden vom 30. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: bis 19.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 27; VersAusglG § 33;

Gründe

I.

Auf den am 20. Juli 2010 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 13. April 1995 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Im Zeitpunkt der Eheschließung waren die Ehefrau 29 Jahre und der Ehemann 48 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, von denen eine beim Ehemann und eine bei der Ehefrau lebt. Der Ehemann hat seit dem 1. Juli 2009 Vorruhestandsbezüge erhalten und befindet sich seit dem 1. März 2013 im Altersruhestand. Für die bei der Ehefrau lebende Tochter zahlt er Barunterhalt. Die Ehefrau lebt ohne eigenes Einkommen in einer neuen Lebensgemeinschaft.