OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2011
2 UF 317/10
Normen:
VersAusglG § 33; VersAusglG § 34;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 1090/10

Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33 VersAusglG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2 UF 317/10

DRsp Nr. 2011/16264

Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33 VersAusglG

1. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33 VersAusglG kann auch dann verlangt werden, wenn der titulierte Unterhaltsanspruch aus den gekürzten Versorgungsbezügen bedient werden könnte, weil die Aussetzungsberechtigung auf das Verbot der Doppelbelastung durch Zahlung von Unterhalt bei gleichzeitiger Kürzung der eigenen Altersversorgung Versorgungsausgleich zurückgeht. 2. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der sich unter Zugrundelegung der ungekürzten Versorgungsbezüge ergibt. Das gilt auch dann, wenn dieser Betrag durch den titulierten Unterhaltsanspruch (noch) nicht ausgeschöpft wird. 3. Die Aussetzung der Kürzung ist ab dem auf den Eingang des Antrags beim Familiengericht folgenden Monat anzuordnen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom --. August 2010 (Az.: 541 F 1090/10 VA) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wie folgt abgeändert: