OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2012
3 UF 423/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2013, 43
Vorinstanzen:
AG Usingen, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 304/10

Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltsverpflichtung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 3 UF 423/11

DRsp Nr. 2012/17114

Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltsverpflichtung

1. Die Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 VersAusglG erfolgt auch dann, wenn nach Kürzung und Unterhaltszahlung der eheangemessene Selbstbehalt des Verpflichteten nicht unterschritten wird. 2. Zur Ermittlung des Anpassungsbetrages kann der Tenor "dynamisch" gefasst werden (Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert x persönlicher Zugangsfaktor), wenn der Unterhaltsanspruch als Höchstbetrag gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG mit aufgenommen wird.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - U vom ... 2007, Az. 4 F 186/03 S, wird hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend angepasst, dass die Kürzung des Anrechts des (jetzigen) Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., ab dem 01. 10. 2010 in Höhe von 8,1717 Entgeltpunkten, multipliziert mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert und mit dem Zugangsfaktor 0,928, höchstens jedoch in Höhe von 650,- Euro, ausgesetzt wird. Dies entspricht für die Zeit vom 01. 10. 2010 bis zum 30. 06. 2011 monatlich 206, 27 Euro, ab dem 01. 07. 2011 bis zur nächsten Änderung des aktuellen Rentenwerts monatlich 208,31 Euro.