LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2018
L 21 R 831/14
Normen:
VersAusglG § 37 Abs. 2; VAHRG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 54/14

Aussetzung der Kürzung einer Rente aus einem VersorgungsausgleichVerfassungskonformität des Rückausgleichs bei Tod des Ausgleichsberechtigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 21 R 831/14

DRsp Nr. 2018/16809

Aussetzung der Kürzung einer Rente aus einem Versorgungsausgleich Verfassungskonformität des Rückausgleichs bei Tod des Ausgleichsberechtigten

1. Es bestanden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 4 Abs. 2 VAHRG als Vorgängerregelung des § 37 VersAusglG ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsah, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht überstiegen.2. Durch die Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm führen könnten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 37 Abs. 2; VAHRG § 4 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente unter Aussetzung der Kürzung der Rente aus einem Versorgungsausgleich.