OLG Bremen - Beschluss vom 26.11.2019
5 UF 43/19
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 685
NJW-RR 2020, 461
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 1890/18

Aussetzung der Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im VersorgungsausgleichKeine dynamische TenorierungBilligkeit einer Kostenteilung

OLG Bremen, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 5 UF 43/19

DRsp Nr. 2020/912

Aussetzung der Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Versorgungsausgleich Keine dynamische Tenorierung Billigkeit einer Kostenteilung

1. Eine nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnende Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person kann nicht dynamisch tenoriert werden, sondern muss in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden. 2. Im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die geschiedenen Ehegatten zu gleichen Teilen an den gerichtlichen Kosten zu beteiligen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 28.2.2019 im Tenor zu Ziffer 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung [...], Versicherungsnummer [...], wird mit Wirkung ab dem 01.07.2018 in Höhe von monatlich 490,46 € und ab dem 01.07.2019 in Höhe von monatlich 506,08 € ausgesetzt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der weiteren Beteiligten werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die weitere Beteiligte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.