BVerfG - Beschluss vom 14.04.2009
1 BvR 467/09
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 174/08
AG Konstanz, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 125/06

Aussetzung der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 467/09

DRsp Nr. 2009/11055

Aussetzung der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung

Tenor:

Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2008 - 18 UF 174/08 - und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 - 2 F 125/06 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner im eigenen und im Namen seiner im Juni 2000 geborenen Tochter eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts.

1.