OLG Hamburg - Beschluss vom 25.07.2012
7 WF 77/12
Normen:
ZPO § 148; GewSchG § 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 238
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 551 F 55/12

Aussetzung des Hauptsacheverfahrens einer Gewaltschutzsache im Hinblick auf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 7 WF 77/12

DRsp Nr. 2012/16128

Aussetzung des Hauptsacheverfahrens einer Gewaltschutzsache im Hinblick auf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren

In einem Hauptsacheverfahren einer Gewaltschutzsache kann es als ein die Aussetzung des Verfahrens nach § 21 Abs. 1 FamFG rechtfertigender wichtiger Grund angesehen werden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt auch den Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bildet, von dessen Ausgang tatsächliche Erkenntnisse zu erwarten sind, die eine sachgerechte Entscheidung des Gewaltschutzverfahrens ermöglichen.

Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsbehelf des Antragsgegners vom 16. Juli 2012 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese - Familiengericht - vom 28. Juni 2012, Az. 551 F 55/12, wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 500,00.

Normenkette:

ZPO § 148; GewSchG § 1;

Gründe: