OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.04.2014
11 Wx 100/12
Normen:
§§ 48, 50 PStG; § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG; Artikel 5 Absatz 1, 10 Absatz 1 EGBGB; §§ 1594 Absatz 2, 1598 Abs. 2 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1561
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen III 17/12

Aussetzung des Personenstandsverfahrens bis zur Entscheidung über eine gleichzeitig anhängige Vaterschaftsanfechtungsklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 11 Wx 100/12

DRsp Nr. 2014/7303

Aussetzung des Personenstandsverfahrens bis zur Entscheidung über eine gleichzeitig anhängige Vaterschaftsanfechtungsklage

1. Zu den Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG beim Zusammentreffen von Personenstands- und Vaterschaftsanfechtungsverfahren.2. Zur Abstammungsvermutung nach marokkanischem Recht.

Ein Verfahren über die Anordnung der Eintragung eines Familiennamens eines Kindes kann nicht bis zur Entscheidung über eine gleichzeitig anhängige Vaterschaftsanfechtungsklage ausgesetzt werden, da dieses Verfahren nicht vorgreiflich ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. Juni 2012 - (...) 8 UR III 17/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 3.000 festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 48, 50 PStG; § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG; Artikel 5 Absatz 1, 10 Absatz 1 EGBGB; §§ 1594 Absatz 2, 1598 Abs. 2 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, die Mutter der Betroffenen, und ihr jetziger Ehemann - der Beteiligte zu 3 - wenden sich gegen die Anordnung des Amtsgerichts, als Familiennamen der Betroffenen denjenigen ihres früheren Ehemanns - des Beteiligten zu 4 - einzutragen.