KG - Beschluss vom 02.09.2010
19 WF 132/10
Normen:
FamFG § 21; FamFG § 80;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 393
NJW-RR 2011, 220
Vorinstanzen:
AGTempelhof-Kreuzberg - 146 F 663/10 - 22.7.2010,

Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens nach Einsetzung eines Umfangspflegers

KG, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 19 WF 132/10

DRsp Nr. 2010/16788

Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens nach Einsetzung eines Umfangspflegers

1. Über eine Aussetzung des Verfahrens nach § 21 FamFG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Im Beschwerdeverfahren ist die Aussetzungsentscheidung nur auf Verfahrens- und Ermessensfehler zu überprüfen. 3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Aussetzung ergeht nach §§ 80 ff. FamFG.

Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 21; FamFG § 80;

Gründe:

Die gemäß §§ 21 Abs. 2 FamFG, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht beschlossene Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 21 FamFG kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen. Es hat diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. z.B. Ahn-Roth in Prüting/Helms, § 21 FamFG Rz. 12; Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 21 FamFG Rz. 2). Dessen Grenzen sind nicht überschritten.