OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.2000
2 WF 101/00
Normen:
ZPO § 252 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 348

Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 2 WF 101/00

DRsp Nr. 2001/9469

Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde

»Hat die Landesregierung von ihrer Ermächtigung gemäß § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BGB nicht Gebrauch gemacht und keine zuständige Verwaltungsbehörde durch Rechtsverordnungen bestimmt so führt dies nicht zum Stillstand des Verfahrens und rechtfertigt deshalb nicht die Aussetzung des Verfahrens.«

Normenkette:

ZPO § 252 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 5.7.1994 die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 17. 6. 1912 und die Beklagte am 4. 1. 1918 geboren. Der Kläger begehrt die Aufhebung, hilfsweise die Scheidung der Ehe. Er sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht geschäftsfähig gewesen. Das Familiengericht hat über diese Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar willensfähig, jedoch nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.