OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2021
10 UF 55/21
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; FamFG § 21 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1719
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 132/21

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses in einer gleichgeschlechtlichen Ehe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 10 UF 55/21

DRsp Nr. 2021/13199

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses in einer gleichgeschlechtlichen Ehe

Zwar kann ein Gericht ein anhängiges Verfahren im Hinblick darauf aussetzen, dass wegen derselben Rechtsfrage bereits eine Verfassungsbeschwerde oder ein konkretes Normenkontrollverfahren (Art. 100 Abs. 1 GG) anhängig ist, ohne seinerseits die Sache dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Gericht die von den vorlegenden Gerichten für verfassungswidrig erachtete Norm für zumindest entscheidungserheblich hält.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15.06.2021 aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; FamFG § 21 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin zu 2) ist die Mutter des Antragstellers zu 1). Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) waren bei der Geburt des Antragstellers zu 1) am 03.03.2020 verheiratet. Die Ehe besteht weiterhin. Die drei Beteiligten haben begehrt festzustellen, dass zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 3) ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.