FG Münster - Urteil vom 08.03.2005
6 K 1847/04 Kg
Normen:
EStG § 70 Abs. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 925

Aussetzung des Verfahrens, Rückforderung von Kindergeld; Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 1847/04 Kg

DRsp Nr. 2005/6436

Aussetzung des Verfahrens, Rückforderung von Kindergeld; Kindergeld

1. Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO bis zu einer Entscheidung in einem parallel angestrengten Billigkeitsverfahren kommt nicht in Betracht. 2. Bei der Vorschrift des § 70 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Norm. 3. Der Verbrauch des Kindergelds steht einer Rückforderung desselben nach § 70 Abs. 2 EStG nicht entgegen. 4. Die Verwirkung des Rückforderungsanspruches setzt voraus, dass sich der zur Rückerstattung Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Rückforderungsrecht in Zukunft nicht geltend machen werde. 5. Der Umstand, dass im Fall der Nichtgewährung von Kindergeld Sozialhilfe gewährt worden wäre, die keinem Rückforderungsanspruch unterlegen hätte, berührt die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides nach § 70 Abs. 2 EStG nicht.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2 ; FGO § 74 ;

Tatbestand:

Die am 19. Mai 1963 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. In der Zeit vom 28. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 hielt sie sich geduldet im Bundesgebiet auf. Sie ist Mutter von vier Kindern, die zwischen 1984 und 1989 geboren wurden. Die Kinder halten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf.