BFH - Beschluss vom 14.12.2004
IV B 130/04
Normen:
BGB § 1896 § 1902 ; FGO § 155 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 574
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 19/2001

Aussetzung des Verfahrens: Tod des amtlich bestellten Betreuers

BFH, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen IV B 130/04

DRsp Nr. 2005/1387

Aussetzung des Verfahrens: Tod des amtlich bestellten Betreuers

Umfasst der Aufgabenkreis eines verstorbenen Betreuers auch die Vermögenssorge, vertrat er den Kläger gerichtlich und außergerichtlich, er hatte insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten ein im Namen des Betreuten angestrengtes NZB-Verfahren auszusetzen, ist daher stattzugeben.

Normenkette:

BGB § 1896 § 1902 ; FGO § 155 ; ZPO § 246 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 --beim Bundesfinanzhof (BFH) u.a. als Telefax eingegangen-- erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch seinen Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 2. Juli 2004 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Mai 2004, mit dem dieses die Klage wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997 als unbegründet abgewiesen hatte. Die angekündigte Begründung ging bisher nicht ein.

Am 9. August 2004 starb der amtlich bestellte Betreuer des Klägers, Rechtsanwalt X. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte darauf am 2. September 2004, das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 246 der Zivilprozessordnung (ZPO) auszusetzen und die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist begründet.