Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 --beim Bundesfinanzhof (BFH) u.a. als Telefax eingegangen-- erhob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch seinen Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 2. Juli 2004 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Mai 2004, mit dem dieses die Klage wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997 als unbegründet abgewiesen hatte. Die angekündigte Begründung ging bisher nicht ein.
Am 9. August 2004 starb der amtlich bestellte Betreuer des Klägers, Rechtsanwalt X. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte darauf am 2. September 2004, das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 246 der Zivilprozessordnung (ZPO) auszusetzen und die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist begründet.
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