1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Bremen vom 27.5.2016 Ziff. II Abs. 2 wie folgt abgeändert:
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - in erster Instanz - ausgesetzt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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