OLG Bremen - Beschluss vom 16.12.2016
4 UF 84/16
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; FamFG § 58; FamFG § 21; GG Art. 3;
Fundstellen:
FuR 2017, 214
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 1797/15

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur verfassungskonformen Neuregelung der Bewertung der durch rentenferne Jahrgänge erworbenen Versorgungsansprüche in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

OLG Bremen, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 4 UF 84/16

DRsp Nr. 2017/173

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur verfassungskonformen Neuregelung der Bewertung der durch rentenferne Jahrgänge erworbenen Versorgungsansprüche in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

1. Es stellt einen wichtigen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 FamFG dar, wenn die verfassungskonforme Neuregelung der Bewertung der bis 31.12.2001 durch rentenferne Jahrgänge erworbenen Versorgungsansprüche durch den Versorgungsträger (hier die VBL) noch aussteht. 2. Die Aussetzungsentscheidung des Senats ersetzt die in erster Instanz - wegen der unterbliebenen Aussetzung - getroffene Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich, so dass das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs aufgrund der Aussetzung weiterhin beim Familiengericht anhängig ist.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Bremen vom 27.5.2016 Ziff. II Abs. 2 wie folgt abgeändert:

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - in erster Instanz - ausgesetzt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.