OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.12.2008
10 UF 1369/08
Normen:
BGB § 1587;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2009, 169
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 327/08

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen Nichtvorliegens der Startgutschrift in der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 10 UF 1369/08

DRsp Nr. 2009/1367

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen Nichtvorliegens der Startgutschrift in der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden

1. Kann die Anwartschaft eines Ehegatten bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht verbindlich festgestellt werden, weil die Startgutschrift rentenferner Jahrgänge nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06, (BGHZ 174, 127) neu zu bestimmen ist, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich insoweit auszusetzen, als die Entscheidung auf der Höhe der Anwartschaft bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden beruht. 2. Unzulässigkeit einer Parteivereinbarung, wonach der Versorgungsausgleich in diesem Fall dennoch auf der Grundlage der vorhandenen Auskünfte der Versorgungsträger durchgeführt werden soll.

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Endurteil des Amtsgerichts Familiengericht - Cham vom 9.9.2008, Az. 2 F 327/08, bezüglich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 und bezüglich der Kostenentscheidung in Ziffer 3, soweit diese die Folgesache Versorgungsausgleich betrifft, aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Cham zurückverwiesen.