OLG Saarbrücken - Beschluß vom 01.04.1997
6 UF 106/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 70 Abs. 2 § 249 ; ZPO § 628 ;
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 266/95

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 01.04.1997 - Aktenzeichen 6 UF 106/96

DRsp Nr. 1997/5612

Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung

Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 - ist in den Fällen, in denen Zeiten der Kindererziehung bereits mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen belegt sind, das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich bis zum Inkrafttreten einer dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht aufgegebenen verfassungsmäßigen Regelung noch nicht entscheidungsreif, so daß nur eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 70 Abs. 2 § 249 ; ZPO § 628 ;

Gründe:

I. Der am 12. Mai 1941 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 9. Januar 1942 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 30. Juni 1964 in Dudweiler die Ehe geschlossen, aus der eine am 2. Oktober 1967 geborene Tochter hervorgegangen ist.

Während der Ehezeit (l. Juni 1964 bis 31. Oktober 1995, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Hinsichtlich sonstiger Anwartschaften haben die Parteien mit Genehmigung des Familiengerichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet