OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.07.2016
II-1 UF 52/16
Normen:
FamFG § 21;

Aussetzung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich wegen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungsanstalt und des öffentlichen und gerichtlichen Dienstes hinsichtlich der Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der sogenannten rentenfernen Jahrgänge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen II-1 UF 52/16

DRsp Nr. 2017/3578

Aussetzung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich wegen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungsanstalt und des öffentlichen und gerichtlichen Dienstes hinsichtlich der Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der sogenannten rentenfernen Jahrgänge

Der Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse kann derzeit nicht durchgeführt werden, da die Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen und kirchlichen Dienstes hinsichtlich der Versicherten der sogenannten rentenfernen Jahrgänge zu erteilenden Startgutschriften unwirksam sind. Das Verfahren ist daher bis zu einer Neufassung der Satzung auszusetzen.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der rentenfernen Jahrgänge in der Satzung derK Zusatzversorgungskasse R-W ausgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 21;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 21 FamFG.