FG Hessen - Urteil vom 15.01.2003
13 K 1577/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 2 Abs. 2 ;

Aussetzung des Verfahrens wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde - Kindergeld; Grenzbetrag; Eigene Einkünfte; Aussetzung des Verfahrens

FG Hessen, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 1577/02

DRsp Nr. 2004/2669

Aussetzung des Verfahrens wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde - Kindergeld; Grenzbetrag; Eigene Einkünfte; Aussetzung des Verfahrens

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines beim BVerfG anhängigen Musterprozesses liegen nicht vor, wenn bereits eine wegen des gleichen Streitgegenstandes anhängige Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn R. I. für das Jahr 2000 zusteht.

Mit Bescheid vom 22.10.2001 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers R. ab Januar 2000 auf und forderte die Rückzahlung des für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2000 gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 3.600,-- DM. Begründet wurde dies damit, dass die Einkünfte des Kindes im Streitjahr 2000 den für dieses Jahr geltenden Grenzbetrages von 13.500,-- DM überschritten hätten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe das Bruttoarbeitsentgelt 16.062,28 DM betragen, hiervon sei der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 2.000,-- DM als Werbungskosten in Abzug zu bringen, so dass der Grenzbetrag überschritten werde.