OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.05.2008
7 UF 282/08
Normen:
BGB §§ 1587 ff ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2213
OLGReport-Nürnberg 2008, 676
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 641/07

Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft eines Ehegatten bei einer Zusatzversorgungskasse nicht verbindlich festgestellt werden kann

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 7 UF 282/08

DRsp Nr. 2008/16670

Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft eines Ehegatten bei einer Zusatzversorgungskasse nicht verbindlich festgestellt werden kann

»Kann die Anwartschaft eines Ehegatten bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht verbindlich festgestellt werden, weil die Startgutschrift rentenferner Jahrgänge nach dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - neu zu bestimmen ist, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich insoweit auszusetzen, als die Entscheidung auf der Höhe der Anwartschaft bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden beruht.«

Normenkette:

BGB §§ 1587 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 10.6.1977 geheiratet. Mit Schriftsatz vom 25.7.2007, dem Antragsgegner zugestellt am 17.8.2007, hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt.

In einem Scheidungsverbundurteil vom 7.2.2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck

- die Ehe der Parteien geschieden und

- unter Nr. 2. des Urteils den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt wie folgt: