KG - Beschluss vom 24.10.2012
25 UF 50/12
Normen:
VAHRG § 5; VersAusglG § 33;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 96/12

Aussetzung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf Unterhaltsansprüche bei Abfindung des nachehelichen Unterhalts

KG, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 25 UF 50/12

DRsp Nr. 2012/21245

Aussetzung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf Unterhaltsansprüche bei Abfindung des nachehelichen Unterhalts

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 20. Juni 2012 - 84 F 96/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.611,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VAHRG § 5; VersAusglG § 33;

Gründe: