Das Verfahren wird ausgesetzt.
2.Der Antragsgegnerin wird Frist zur Erhebung der Klage vor den Schweizer Gerichten auf Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Schweizer Pensionskasse M. in B. bis zum 1. März 2017 gesetzt.
I.
Die beteiligten geschiedenen Ehegatten streiten um die Höhe einer Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft des Antragstellers in der Schweiz.
Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschluss vom 29.09.2015 sowie auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.06.2016 (XII ZB 514/15) verwiesen.
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