OLG Thüringen - Beschluss vom 15.12.2004
1 UF 342/04
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1490
NJ 2005, 129
OLGReport-Jena 2005, 116
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 839/03

Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 1 UF 342/04

DRsp Nr. 2005/827

Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens

»Obwohl der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in der Gesamtbilanz über die höheren angleichungsdynamischen und höheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften verfügt, ist das Versorgungsausgleichsverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen, wenn seine nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften allein aus der Umbewertung des Deckungskapitals von Lebensversicherungsverträgen herrühren und gegenwärtig nicht ausgeglichen werden können, der ausgleichsberechtigte Ehegatte aber nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.«

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Familiengericht hat auf den, der Antragsgegnerin am 10.10.2003 zugestellten Antrag des Antragstellers die am 04.09.1982 geschlossene Ehe der Parteien mit Urteil vom 13.05.2004 unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden.

Nach den vom Amtsgericht eingeholten Auskünften haben die Parteien in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) vom 01.09.1982 bis 30.09.2003 folgende Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften erworbenen:

a.) der Antragsteller: