Das Familiengericht hat auf den, der Antragsgegnerin am 10.10.2003 zugestellten Antrag des Antragstellers die am 04.09.1982 geschlossene Ehe der Parteien mit Urteil vom 13.05.2004 unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden.
Nach den vom Amtsgericht eingeholten Auskünften haben die Parteien in der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) vom 01.09.1982 bis 30.09.2003 folgende Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften erworbenen:
a.) der Antragsteller:
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