OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.07.2015
10 UF 191/13
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1686; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 318/13

Aussetzung des Vollzugs früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht des Vaters mit seinem schwerbehinderten Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 10 UF 191/13

DRsp Nr. 2016/8455

Aussetzung des Vollzugs früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht des Vaters mit seinem schwerbehinderten Kind

Zum vorübergehenden Ausschluss des Umgangs bei gleichzeitiger Verpflichtung des Obhutselternteils, regelmäßig Fotos des gemeinsamen Kindes zu übersenden und Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen, verbunden mit der Anregung des Beschwerdegerichts, beim Amtsgericht unverzüglich ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB gegen den Obhutselternteil einzuleiten.

Der Umgang des Vaters mit seinem schwerbehinderten Kind ist auszusetzen, wenn die das Kind betreuende Mutter drei Kinder zu betreuen hat, von denen ein weiteres gesundheitliche Probleme hat, die Situation als sehr gestresst empfindet und bei der Erstellung der nach Auffassung eines Sachverständigen für die weitere Gestaltung des Umgangs erforderlichen Diagnostik aus diesem Grund nicht mitwirkt.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19. Juli 2013 abgeändert.

Der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 12. März 2012 (6 F 109/10) wird bis zum 31. Januar 2016 ausgesetzt.