BGH - Beschluss vom 02.08.2017
XII ZB 170/16
Normen:
VersAusglG § 33; BGB § 1587b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1662
FuR 2018, 100
MDR 2017, 1186
NJW-RR 2017, 1409
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 1042/15
OLG Frankfurt/Main, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 362/15

Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente; Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Umfang der beim Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente; Rentenkürzung in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen XII ZB 170/16

DRsp Nr. 2017/11680

Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente; Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Umfang der beim Ausgleichspflichtigen im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente; Rentenkürzung in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen

a) Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Januar 2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853).