SchlHOLG - Beschluss vom 19.06.2020
15 UF 151/19
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;

Aussetzung einer durch einen Versorgungsausgleich bedingten Kürzung eines RuhegehaltsBerücksichtigung von Anrechten bei der Ermittlung der Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte

SchlHOLG, Beschluss vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 15 UF 151/19

DRsp Nr. 2020/15671

Aussetzung einer durch einen Versorgungsausgleich bedingten Kürzung eines Ruhegehalts Berücksichtigung von Anrechten bei der Ermittlung der Differenz beiderseitiger Ausgleichswerte

1. Bei der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG (Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte) sind nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, aus denen die ausgleichspflichtige Person tatsächlich eine im Beurteilungszeitpunkt laufende Versorgung bezieht. Sie greift deshalb nicht ein, solange der Ausgleichspflichtige eine laufende Leistung allein aus seiner eigenen Versorgung bezieht, nicht aber auch aus der Versorgung, welche er infolge des Versorgungsausgleichs erhalten hat.2. Für die Berechnung der Wertdifferenz kommt es auf die aktuellen Werte ab dem Wirksamwerden der Anpassung im Sinne von § 34 Abs. 3 VersAusglG an, nicht auf diejenigen bei Ehezeitende. Wertveränderungen im Saldo können bei der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung berücksichtigt werden, wenn sie während des laufenden Verfahrens eingetreten sind und in der gerichtlichen Entscheidung der jeweilige Aussetzungsbetrag der Höhe nach konkret festgelegt wird. Orientierungssätze: Anpassung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalt - zur Bestimmung der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte

Tenor

1. a) b) c) 2. 3.