I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft im Zusammenhang mit erbrechtlichen Vorgängen. Unter den Parteien ist umstritten, ob der Kläger nach ... Pflichtteilsberechtigter oder als Erbe berufen ist. Die erbrechtliche Nachfolge nach ... ist Gegenstand eines Erbscheinsverfahrens vor dem Amtsgericht München, 93 VI 1807/91.
Im Hinblick auf dieses amtsgerichtliche Verfahren hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.2.1994 die vorliegende Stufenklage gemäß § 148 ZPO ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Bezugsverfahren.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. 1) Die Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft.
2) Sie ist jedoch nur hinsichtlich der Dauer der Aussetzung begründet.
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