OLG München - Beschluß vom 11.11.1994
15 W 1742/94
Normen:
BGB § 2362 § 2365 ; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
DRsp IV(412)227Nr. 3 (Ls)
ErbPrax 1995, 332
NJW-RR 1995, 779
OLGReport-München 1995, 91
Vorinstanzen:
LG München I,

Aussetzung einer erbrechtlichen Stufenklage wegen eines rechtshängigen Erbscheinsverfahrens

OLG München, Beschluß vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 15 W 1742/94

DRsp Nr. 1996/20034

Aussetzung einer erbrechtlichen Stufenklage wegen eines rechtshängigen Erbscheinsverfahrens

Wegen der Beweiserleichterung durch einen Erbschein ist das Erbscheinsverfahren für einen Zivilprozeß, in dem über das Erbrecht gestritten wird, vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Die Aussetzung darf jedoch nur solange dauern, bis der Erbschein erteilt (oder nicht erteilt) ist und nicht bis zur (formellen) Rechtskraft der Entscheidung des Nachlaßgerichts.

Normenkette:

BGB § 2362 § 2365 ; ZPO § 148 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft im Zusammenhang mit erbrechtlichen Vorgängen. Unter den Parteien ist umstritten, ob der Kläger nach ... Pflichtteilsberechtigter oder als Erbe berufen ist. Die erbrechtliche Nachfolge nach ... ist Gegenstand eines Erbscheinsverfahrens vor dem Amtsgericht München, 93 VI 1807/91.

Im Hinblick auf dieses amtsgerichtliche Verfahren hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.2.1994 die vorliegende Stufenklage gemäß § 148 ZPO ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Bezugsverfahren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II. 1) Die Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft.

2) Sie ist jedoch nur hinsichtlich der Dauer der Aussetzung begründet.