OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2019
13 WF 51/19
Normen:
BGB § 745; FamFG § 21; ZPO § 249; BGB § 1361b Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 148; ZPO § 252;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 33/18

Aussetzung einer Familienstreitsache über Nutzungsentschädigungsansprüche aus einer Grundstücksgemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 13 WF 51/19

DRsp Nr. 2019/13533

Aussetzung einer Familienstreitsache über Nutzungsentschädigungsansprüche aus einer Grundstücksgemeinschaft

Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30.01.2019 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 745; FamFG § 21; ZPO § 249; BGB § 1361b Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 148; ZPO § 252;

Gründe:

1. Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Aussetzung einer Familienstreitsache über Nutzungsentschädigungsansprüche aus einer Grundstücksgemeinschaft (§ 745 BGB) nach Scheidung der Beteiligten.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch wegen Handwerkerforderungen erklärt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren nach § 21 FamFG i.V.m. § 249 ZPO ausgesetzt bis zur Entscheidung des Senats über eine Ehewohnungssache gerichtet auf Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 BGB bis zur Scheidung. Dort seien die Handwerkerforderungen im Rahmen einer Billigkeitsprüfung geltend gemacht und damit vorgreiflich.

2. Der Aussetzungsbeschluss ist sachlich an den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 148 ZPO zu überprüfen und die darauf gerichtete sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat in der Sache Erfolg.