I. Der Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung, mit der er angehalten werden soll, mit seinem nichtehelichen Kind an bestimmten Tagen und an einem bestimmten Ort in Umgangskontakt zu treten.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei ehelich geborene Kinder. Darüber hinaus ist er Vater des aus einer außerehelichen Beziehung hervorgegangenen Kindes F. P., das am 15. Februar 1999 geboren wurde.
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