BVerfG - Beschluß vom 30.01.2002
1 BvR 2222/01
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 534
FamRZ 2002, 877
FuR 2002, 181
NJW 2002, 1863
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 233/00

Aussetzung einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung zur Erzwingung des Umgangs des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind

BVerfG, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2222/01

DRsp Nr. 2002/3110

Aussetzung einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung zur Erzwingung des Umgangs des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind

Die Aussetzung einer Zwangsgeldandrohung, mit der der Umgang eines nichtehelichen Vaters mit seinem Kind in Anwesenheit eines Diplom-Psychologen erzwungen werden soll, ist durch einstweilige Anordnung auszusetzen, da bei Aufrechterhaltung der Zwangsgeldandrohung die Gefahr bestünde, daß der nichteheliche Vater im Falle der späteren Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung zu Unrecht mit einem Zwangsgeld belegt worden wäre und das Kind Schaden nehmen könnte, wenn der auf diese Weise eingeleitete Kontakt wieder aufgebrochen wird.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung, mit der er angehalten werden soll, mit seinem nichtehelichen Kind an bestimmten Tagen und an einem bestimmten Ort in Umgangskontakt zu treten.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei ehelich geborene Kinder. Darüber hinaus ist er Vater des aus einer außerehelichen Beziehung hervorgegangenen Kindes F. P., das am 15. Februar 1999 geboren wurde.