OLG Bremen - Beschluss vom 30.01.2014
4 WF 180/13
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 252; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2014, 364
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 562/13

Aussetzung eines auf Beteiligung am Abtrag gemeinsamer Schulden gerichtetes Verfahren bei gleichzeitig geführtem Trennungsunterhaltsverfahren - Familienrecht; Aussetzung; Gesamtschuldnerausgleich; Trennungsunterhalt; Parallelverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 4 WF 180/13

DRsp Nr. 2014/2893

Aussetzung eines auf Beteiligung am Abtrag gemeinsamer Schulden gerichtetes Verfahren bei gleichzeitig geführtem Trennungsunterhaltsverfahren - Familienrecht; Aussetzung; Gesamtschuldnerausgleich; Trennungsunterhalt; Parallelverfahren

Ein auf Beteiligung am Abtrag gemeinsamer Schulden gerichtetes Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn der Schuldabtrag in einem gleichzeitig geführten Trennungsunterhaltsverfahren eine Rolle spielt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 30.10.2013wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 148; ZPO § 252; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller schuldrechtliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend, u.a. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich und Ansprüche wegen aus seiner Sicht unberechtigter Abhebungen der Antragsgegnerin von seinem Konto. In einem Parallelverfahren (151 F 1184/09) nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung von Trennungsunterhalt und von Unterhalt für das gemeinsame Kind in Anspruch. Durch Beschluss vom 30.10.2013 hat das Familiengericht das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens ausgesetzt. Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde.