Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 30.10.2013wird zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller schuldrechtliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend, u.a. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich und Ansprüche wegen aus seiner Sicht unberechtigter Abhebungen der Antragsgegnerin von seinem Konto. In einem Parallelverfahren (151 F 1184/09) nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung von Trennungsunterhalt und von Unterhalt für das gemeinsame Kind in Anspruch. Durch Beschluss vom 30.10.2013 hat das Familiengericht das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens ausgesetzt. Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde.
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