SchlHOLG - Beschluss vom 08.03.2019
17 W 3/19
Normen:
ZPO § 148; ZPO § 613;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 09.01.2019

Aussetzung eines Individualstreitverfahrens auf Schadensersatz im Zuge des sogenannten Dieselabgasskandals im Hinblick auf eine bei dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Musterfeststellungsklage

SchlHOLG, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 17 W 3/19

DRsp Nr. 2019/6915

Aussetzung eines Individualstreitverfahrens auf Schadensersatz im Zuge des sogenannten Dieselabgasskandals im Hinblick auf eine bei dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängige Musterfeststellungsklage

1. Eine Aussetzung eines Individualstreitverfahrens wegen der vor dem OLG Braunschweig anhängigen Musterfeststellungsklage kommt bei unmittelbarer Anwendung des § 148 ZPO schon mangels Vorgreiflichkeit des Musterfeststellungsverfahrens nicht in Betracht. Anders liegt es nach Maßgabe des § 613 Abs. 2 ZPO nur bei gleichzeitiger Anmeldung der geltend gemachten Ansprüche zur Musterfeststellungsklage.2. Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheitert grundsätzlich an einer für die Analogie erforderlichen Regelungslücke. Selbst eine - vielleicht denkbare - analoge Anwendung wegen mangelnder Fähigkeit der justitiellen Abarbeitung von Massenverfahren scheitert schon daran, dass bisher eine derartige Ausnahmesituation nicht hinreichend dargetan ist.3. Selbst bei analoger Anwendung des § 148 ZPO wäre bei der Wahrnehmung des eingeräumten Ermessens gerade auch die Interessenlage der konkreten Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen. Orientierungssätze: Keine Aussetzung von Individualstreitverfahren im VW-Abgasskandal wegen Anhängigkeit der Musterfeststellungsklage

Tenor

1. 2. 3. 4.