OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.2018
6 WF 134/18
Normen:
FamFG § 107; FamFG § 136; ZPO § 148; EGBGB § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 464
FamRZ 2019, 625
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 475/16

Aussetzung eines inländischen Scheidungsverfahrens im Hinblick auf den Einwand der Auslandsscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 6 WF 134/18

DRsp Nr. 2018/15790

Aussetzung eines inländischen Scheidungsverfahrens im Hinblick auf den Einwand der Auslandsscheidung

Orientierungssätze: 1. Nach dem neben § 136 FamFG gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG anwendbaren § 148 ZPO ist es in das Ermessen des Familiengerichts gestellt, ob es ein inländisches Scheidungsverfahren aussetzt, wenn eine Auslandsscheidung, über deren Anerkennung im Inland (noch) nicht entschieden wurde, eingewendet wird. 2. Da die Einleitung eines Verfahrens auf Anerkennung der Auslandsscheidung nach § 107 FamFG nur von den Beteiligten beantragt werden kann, das hiesige Scheidungsverfahren aber nicht auf unbestimmte Zeit auszusetzen ist, ist die Aussetzung angemessen zu befristen, um die Anerkennung der Auslandsscheidung durch einen Beteiligten beantragen und betreiben zu können.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen um folgenden Ausspruch ergänzt: