1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 11.09.2008 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 600,00 € festgesetzt.
I.
Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien sind die minderjährigen Kinder Z., geb. am 01.02.2006, N., geb. am 22.12.2006, und J., geb. am 05.06.2008, hervorgegangen. Darüber hinaus lebte im Haushalt der Parteien noch das aus einer vorherigen Beziehung der Antragsgegnerin entstammende Kind, M., geb. am 17.01.2001.
Das Sorgerecht für die Kinder Z. und N. übten die Eltern aufgrund von Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) zunächst gemeinsam aus. Nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im April 2008 streben die Parteien im vorliegenden Verfahren nunmehr wechselseitig das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder Z. und N. an.
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