OLG Köln - Beschluss vom 02.07.2018
10 WF 100/18
Normen:
BGB § 273; ZPO § 149;
Fundstellen:
FuR 2019, 477
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 326/17

Aussetzung eines Verfahrens unter Ehegatten auf Freigabe eines hinterlegten Erlöses im Hinblick auf die in einem Parallelverfahren noch ausstehende Entscheidung über den Zugewinnausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 10 WF 100/18

DRsp Nr. 2018/12457

Aussetzung eines Verfahrens unter Ehegatten auf Freigabe eines hinterlegten Erlöses im Hinblick auf die in einem Parallelverfahren noch ausstehende Entscheidung über den Zugewinnausgleich

1. Zwar mag es zutreffen, dass die Entscheidung über den gerichtlich noch anhängigen Zugewinnausgleich der Entscheidung über die Freigabe eines hinterlegten Erlöses nicht vorgreiflich ist. Gleichwohl kann die Ablehnung einer Aussetzung des Verfahrens über die Freigabe des Erlöses nicht ohne nachprüfbare Ermessensausübung abgelehnt werden. 2. Gegenüber einem Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Erlöses kann ein Zurückbehaltungsrecht mit einem fälligen Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden, da beide Ansprüche aus dem einheitlichen Lebensverhältnis der von dem Beteiligten durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft herrühren.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 07.05.2018 - 30 F 326/17 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 273; ZPO § 149;

Gründe