BayObLG - Beschluss vom 18.02.2004
3Z BR 251/03
Normen:
BGB § 1836 § 242 ; ZPO § 148 § 149 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1323
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 17.10.2003 - 42 T 2260/03,
AG Kempten (Allgäu) - XVII 150/01,

Aussetzung in Betreuungssachen wegen Vorgreiflichkeit einer anderen Frage - Beschwerde gegen Verfahrensaussetzung in Betreuungssachen - Geltendmachung des Verwirkungseinwands

BayObLG, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 251/03

DRsp Nr. 2004/5495

Aussetzung in Betreuungssachen wegen Vorgreiflichkeit einer anderen Frage - Beschwerde gegen Verfahrensaussetzung in Betreuungssachen - Geltendmachung des Verwirkungseinwands

»1. Gegen die Aussetzung des Verfahrens ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. 2. Das Verfahren auf Bewilligung einer Betreuervergütung kann bei Vorgreiflichkeit eines anhängigen Rechtsstreits oder bei Verdacht einer Straftat des Betreuers nach §§ 148, 149 ZPO ausgesetzt werden. 3. Im Verfahren gemäß § 56g FGG kann jedenfalls der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 § 242 ; ZPO § 148 § 149 ;

Gründe:

I.

Für den vermögenden Betroffenen wurde im Oktober 2001 die Betreuung angeordnet; für ihn wurde ein Berufsbetreuer bestellt, dem u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge zugewiesen wurde.

Mit Beschluss vom 20.11.2002 entließ das Amtsgericht den bisherigen Betreuer und bestellte neue, ehrenamtlich tätige Betreuer für den Betroffenen. Einer der neuen Betreuer wurde mittlerweile wieder entlassen.