OLG Celle - Beschluss vom 09.10.2000
19 UF 120/00
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1 § 1612 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1640

Aussetzung und eine Abänderung der Unterhaltsbestimmung zu Gunsten eines volljährigen Kindes; Anrechnung von Einkünften des unterhaltsberechtigten Kindes

OLG Celle, Beschluss vom 09.10.2000 - Aktenzeichen 19 UF 120/00

DRsp Nr. 2005/14358

Aussetzung und eine Abänderung der Unterhaltsbestimmung zu Gunsten eines volljährigen Kindes; Anrechnung von Einkünften des unterhaltsberechtigten Kindes

1. Die Abänderung der von den Eltern getroffenen Bestimmung, Naturalunterhalt zu leisten, in Barunterhalt kommt nur in Betracht, wenn das Kind eine zwischen ihm und den Unterhaltsverpflichteten bestehende Entfremdung nicht selbst maßgeblich verschuldet hat. 2. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verpflichtet, das Familienheim zu verwerten, um anstatt Naturalunterhalt nun Barunterhalt leisten zu können. 3. Verfügt das unterhaltsberechtigte Kind über Einkünfte aus Ferienjobs und selbständiger Tätigkeit, aus denen es nicht nur seinen eigenen Unterhaltsbedarf decken, sondern die sogar das dem Unterhaltsverpflichteten verbleibende Einkommen übersteigen, so sind diese bedarfsmindernd anzurechnen.

Normenkette: