OLG München - Beschluss vom 18.09.2019
33 UF 1061/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1767;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 690/19

Ausspruch einer VolljährigenadoptionGute Beziehungen eines Anzunehmenden zu seinen leiblichen ElternAnnahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses

OLG München, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 33 UF 1061/19

DRsp Nr. 2019/14947

Ausspruch einer Volljährigenadoption Gute Beziehungen eines Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses

Gute Beziehungen eines Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern stehen der Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden und damit einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme nicht grundsätzlich entgegen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 18.7.2019 wie folgt geändert:

Die am 19.2.1991 geborene A.T. K. wird von H.B. K., geboren am 19.4.1943, als Kind angenommen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1767;

Gründe

I.

Annehmende und Anzunehmende, beide ledig und kinderlos, beantragen den Ausspruch einer Volljährigenadoption. Die Beteiligten sind Tante und Nichte, der Vater der Anzunehmenden ist der Bruder der Annehmenden. Zu ihren leiblichen Eltern hat die Anzunehmende ein intaktes Verhältnis. Bereits seit Kindertagen der Anzunehmenden besteht ein enger Kontakt zwischen den Beteiligten. Seit ca. 5 Jahren wohnt die Anzunehmende in unmittelbarer Nachbarschaft der Annehmenden mietfrei in einer der Annehmenden gehörenden Wohnung. Die Annehmende ist Rentnerin, die Anzunehmende von Beruf Lehrerin.