BayObLG - Beschluss vom 22.10.2003
3Z BR 200/03
Normen:
BGB § 1908b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 87
FamRZ 2004, 736
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 774/03
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 218/03

Austauschentlassung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten - Betreuungssache, Entlassung des Betreuers, mehrere Betreuer, Auswahl des Betreuers, Vorschlag des Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 200/03

DRsp Nr. 2003/15381

Austauschentlassung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten - Betreuungssache, Entlassung des Betreuers, mehrere Betreuer, Auswahl des Betreuers, Vorschlag des Betroffenen

»Eine Austauschentlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen ist auch dann möglich, wenn der Betroffene eine bereits als weiterer Betreuer bestellte, geeignete Person als nunmehrigen alleinigen Betreuer vorschlägt und diese Person damit einverstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 3 ;

Gründe:

I.