VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.07.2025
11 S 1006/25
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 1626 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2025, 987
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7846/24

Ausüben der Personensorge durch einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes i.R.e. Nachzugsanspruchs; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären und humanitären Gründen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2025 - Aktenzeichen 11 S 1006/25

DRsp Nr. 2025/9676

Ausüben der Personensorge durch einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes i.R.e. Nachzugsanspruchs; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären und humanitären Gründen

Der Nachzugsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der ausländische Elternteil das Personensorgerecht für das deutsche Kind rechtlich innehat und auch tatsächlich ausübt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2025 - 1 K 7846/24 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500, - EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 1626 Abs. 1 S. 2;

Gründe