BGH - Beschluss vom 13.11.2019
XII ZB 118/17
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 S. 3; BGB § 1617a Abs. 1; BGB § 1617a Abs. 2; BGB § 1617b Abs. 1 S. 1 und S. 4; BGB § 1617c Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 100
FamRZ 2020, 331
FuR 2020, 232
MDR 2020, 171
NJW 2020, 470
NotBZ 2020, 222
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen III 5/13
OLG Zweibrücken, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 123/13

Ausüben des Neubestimmungsrechts der Eltern über den Namen des Kindes nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge i.R.d. Frist; Bindungswirkung in Bezug auf den fortgeführten Namen des Kindes für dessen weitere Geschwister

BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 118/17

DRsp Nr. 2020/477

Ausüben des Neubestimmungsrechts der Eltern über den Namen des Kindes nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge i.R.d. Frist; Bindungswirkung in Bezug auf den fortgeführten Namen des Kindes für dessen weitere Geschwister

a) Hat das erste Kind eines Elternpaares seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, ist im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den fortgeführten Namen des Kindes Bindungswirkung für dessen weitere Geschwister erzeugt.b) Solange die gemeinsame elterliche Sorge für ein weiteres Kind nicht begründet ist, ist die Namensbildung für dieses Kind weder im Rahmen des § 1617 a Abs. 1 BGB noch im Rahmen des § 1617 a Abs. 2 BGB an den Namen gebunden, den das erste Kind des gleichen Elternpaares aufgrund einer gestaltenden Namensbestimmung nach §§ 1617, 1617 b BGB erworben hat.c) Wird die gemeinsame Sorge für ein Kind nachträglich begründet, entsteht für die Eltern das Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 BGB auch dann, wenn diesem Kind zuvor nach § 1617 a Abs. 2 BGB der Name des seinerzeit nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einverständnis erteilt worden ist.