BVerwG - Urteil vom 27.02.2013
8 C 8.12
Normen:
GewO § 6 Abs. 1 S. 1; GewO § 14 Abs. 1 S. 1; GewO § 14 Abs. 6 S. 1; BGB § 1897 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 6; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1215
DStR 2013, 13
DÖV 2013, 779
FamFR 2013, 288
FamRZ 2013, 1127
NJW 2013, 2214
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 874/09
VG Minden, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1618/08

Ausüben eines Gewerbes durch einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer

BVerwG, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 8 C 8.12

DRsp Nr. 2013/8200

Ausüben eines Gewerbes durch einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer

Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, soweit er zugleich als Berufsbetreuer tätig ist.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GewO § 6 Abs. 1 S. 1; GewO § 14 Abs. 1 S. 1; GewO § 14 Abs. 6 S. 1; BGB § 1897 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 6; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger ist Rechtsanwalt und zusätzlich als Berufsbetreuer tätig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war er in 17 Fällen zum Betreuer bestellt.

Mit Schreiben vom 28. September 2007 und 28. November 2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, seiner gewerberechtlichen Anzeigepflicht nach § 14 GewO hinsichtlich der berufsmäßigen Betreuertätigkeit nachzukommen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es sich bei der Berufsbetreuung um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handele. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er als Rechtsanwalt einen Freien Beruf ausübe und die Betreuertätigkeit Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit sei.