OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.10.2019
11 UF 148/19
Normen:
FamFG § 222 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 2; VersAusglG § 15;
Vorinstanzen:
AG Jever, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 144/18

Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich des Zielversorgungsträgers gem. § 222 Abs. 1 FamFG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 11 UF 148/19

DRsp Nr. 2021/13555

Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich des Zielversorgungsträgers gem. § 222 Abs. 1 FamFG

Bei der Frist zur Wahl eines Zielversorgungsträgers nach § 222 Abs. 1 FamFG handelt es sich um keine Ausschlussfrist sondern um eine Frist, die der Förderung des Verfahrens dient.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 6) wird der am 19.06.2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jever bezüglich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Ziffer II Absatz 4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger CC GmbH & Co. KG (Personalnummer: (...)) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Betrages von 14.190,49 €, bezogen auf den 31.05.2018, bei dem Versorgungsträger FF a.G. nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 05.09.2019 (...) begründet. Der Versorgungsträger CC GmbH & Co. KG wird verpflichtet, den Kapitalbetrag in Höhe von 14.190,49 € an die FF a.G. zu zahlen.

II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 222 Abs. 1; FamFG § 222 Abs. 2; VersAusglG § 15;

Gründe:

I.