BGH - Urteil vom 17.11.1999
XII ZR 281/97
Normen:
BGB §§ 273, 387, 1371 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1371 Versteigerungserlös 1
BGHR BGB § 273 Zugewinnausgleich 1
BGHR BGB § 387 Zugewinnausgleich 1
FuR 2000, 221
MDR 2000, 213
NJW 2000, 948
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im Ehescheidungsverfahren gegenüber dem Anspruch auf Auskehr des Versteigerungserlöses

BGH, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen XII ZR 281/97

DRsp Nr. 2000/178

Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im Ehescheidungsverfahren gegenüber dem Anspruch auf Auskehr des Versteigerungserlöses

»Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und Erklärung der Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf (Teil-)Auskehrung des hinterlegten Versteigerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten." DieAusübung des Zurückbehaltungsrechts scheitert an § 242 BGB, wenn einer unbestrittenen Forderung ein Gegenanspruch entgegengesetzt wird, dessen Klärung so schwierig und zeitraubend ist, daß die Durchsetzung der unbestrittenen Forderung damit auf unübersehbare Zeit verhindert wird.

Normenkette:

BGB §§ 273, 387, 1371 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 1982 im gesetzlichen Güterstand miteinander verheiratet. Auf den am 7. Juni 1993 zugestellten Scheidungsantrag wurde ihre Ehe durch Urteil vom 3. Februar 1994 (rechtskräftig) geschieden.