OLG Hamm, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 66/08
AG Hagen, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 134 F 71/06
Ausübung einer vollschichtigen angemessenen Erwerbstätigkeit als Voraussetzung an einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt; Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen; Bedeutung der besseren Lebensverhältnisse durch die Ehe als Maßstab bei der Berechnung des Lebensbedarfs; Befristungsmöglichkeit des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen XII ZR 197/08
DRsp Nr. 2010/23363
Ausübung einer vollschichtigen angemessenen Erwerbstätigkeit als Voraussetzung an einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt; Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen; Bedeutung der besseren Lebensverhältnisse durch die Ehe als Maßstab bei der Berechnung des Lebensbedarfs; Befristungsmöglichkeit des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten
a) Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Vermag der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht zu erlangen, ergibt sich der Anspruch zum Teil aus § 1573 Abs. 1BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265).b) Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen.
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